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    1. Allgemeines

    1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Gütertransport durch den XpressKurier - nachfolgend Transportunternehmer genannt.

    1.2. Die Güterbeförderung unterliegt dem Transportrecht im Handelsgesetzbuch (HGB) soweit nicht im folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Bei der internationalen Güterbeförderung gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens des Straßengüterverkehrs (CMR).

    1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Absenders (nachfolgend Absender genannt) gelten nur, wenn sie schriftlich vom Transportunternehmer bestätigt werden.
     

    2. Leistungen / Entgelte

    2.1. Befördert werden alle Güter, die sich für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht (eventuell mit Hänger) eignen. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Güter mit besonderem Wert, wie z. B. Gold, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden, Kunstgegenstände usw., lebende Tiere und Pflanzen, ekelerregende Stoffe, hierzu gehören auch gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße -GGVS/ADR- unterliegen und besonderer Kennzeichnungspflicht unterliegen.

    2.2. Vor der Annahme von Sendungen ist der Transportunternehmer nicht verpflichtet, den Inhalt von Sendungen zu überprüfen. Die Annahme von Sendungen, die entsprechend Ziff. 1 vom Transport ausgeschlossen sind, kann nicht als konkludenter Verzicht auf den Transportausschluß ausgelegt werden. Für Schäden, die durch die Übergabe von der Beförderung ausgeschlossener Güter an Sach- und Transportmitteln des Transportunternehmers, Gütern sonstiger Versender entstehen sowie Personenschäden haftet der Versender.

    2.3. Die Beförderung bei termingebundenen Direktfahrten erfolgt durch den Transportunternehmer. Der Transportunternehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Auswahl des Transportweges und Transportart obliegt dem Transportunternehmer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

    2.4. Die Höhe des Entgeltes für die Beförderungsleistung richtet sich nach der Preisliste des Transportunternehmers oder entsprechender Sondervereinbarungen.
     

    3. Übernahme / Ablieferung / Frachtpapiere

    3.1. Der Absender stellt das Beförderungsgut mit Frachtpapier oder Lieferschein bereit und stellt, wenn nötig, entsprechende Ladehilfen.

    3.2. Für die Be- und Entladung ist jeweils eine viertel Stunde an Zeit vorgesehen. Für darüber hinausgehende Wartezeiten steht dem Transportunternehmer Standgeld entsprechend der Preisliste zu.

    3.3. Das Beförderungsgut wird dem Empfänger bzw. seinen Erfüllungsgehilfen gegen Quittung übergeben. Der Absender kann diese beim Transporteur jeder Zeit einsehen oder eine Kopie sich erstellen lassen.

    3.4. Paletten oder andere Ladehilfsmittel werden grundsätzlich nicht getauscht. Verlangt der Absender den Austausch, handelt es sich um einen zusätzlichen Auftrag mit gesonderter Vergütung.
     

    4. Haftung

    4.1. Der Transportunternehmer haftet für Transportschäden nur, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

    4.2. Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmers liegenden Ursachen (z.B. Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unwetter usw.) besteht keine Haftung.
     

    5. Internationale Transporte und Dokumente

    5.1. Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr werden nur mit Kraftfahrzeugen bis 40 t Gesamtgewicht bzw. 26 t Nutzlast, beides einschliesslich Hänger durchgeführt.

    5.2. Der Versender stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente und ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtig abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschliesslich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können.

    5.3. Der Rechnungsempfänger übernimmt alle bei der Zollabfertigung anfallenden Kosten, soweit nichts anderes vorher vereinbart wurde.

     

    6. Gerichtsstand

    6.1. Ansprüche bestehen nur gegenüber dem Transportunternehmer. Gerichtsstand ist der Sitz des Transportunternehmers (Dresden)

 

 


 

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